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19.12.2006
Einzahlung der Abfertigung

Informationsschreiben gemäß Gvd N. 252/2005

Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Gesetzes über die Reform der Ergänzungsvorsorge muss jeder Arbeitnehmer ab 1. Januar 2007 und bis spätestens 30. Juni 2007 entscheiden, was mit seinen laufenden Abfertigungsbeträgen geschehen soll. Die bis 31. Dezember 2006 aufgelaufenen Abfertigungsbeträge bleiben weiterhin beim Betrieb und werden aufgewertet und vom Arbeitgeber nach wie vor bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Mitarbeiter ausgezahlt.

Ab 1. Januar 2007 und innerhalb 30. Juni 2007 muss der Arbeitnehmer schriftlich erklären, für welche der beiden nachstehenden Möglichkeiten er sich entscheidet:
_Einzahlung der laufenden Abfertigungsbeträge an die gesetzlich vorgesehenen Zusatzrentenfonds: geschlossener Rentenfonds, offener Rentenfonds, individueller Rentenplan im Rahmen einer Lebensversicherung – private Zusatzrente.
_Beibehaltung der laufenden Abfertigungsbeträge beim Betrieb. Im Falle von Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten gehen die laufenden Abfertigungsbeträge obligatorisch an den beim staatlichen Schatzamt eingerichteten Fonds für die Auszahlung der Abfertigungen (Fondo per l’erogazione dei trattamenti di fine rapporto).

Wenn der Arbeitnehmer bis zum 30. Juni 2007 nichts mitteilt (Stillschweigen), werden die laufenden Abfertigungsbeträge wie folgt eingezahlt:
_an denjenigen Rentenfonds, der in den vom Betrieb angewendeten Vereinbarungen oder Kollektivverträgen (auf gesamtstaatlicher, territorialer oder betrieblicher Ebene) vorgesehen ist;
_im Falle von einer Mehrzahl von Rentenfonds wird die Abfertigung an den Fonds eingezahlt, der mit betrieblichem Abkommen gewählt wurde bzw. – in Ermangelung – an jenen Fonds, bei dem mehr Arbeitnehmer des Betriebs eingetragen sind;
_in Ermangelung eines Rentenfonds gehen die laufenden Abfertigungsbeträge an den beim INPS/NISF eingerichteten Zusatzrentenfonds.

Für Arbeitnehmer mit Erstbeschäftigung vor dem 29. April 1993, die bereits bei einem Zusatzrentenfonds eingetragen sind, gelten obige Regeln nur mit Bezug auf den übrigen Abfertigungsanteil, der ausdrücklich dem Zusatzrentenfonds zugewiesen werden kann, bei dem der Arbeitnehmer bereits eingetragen ist. Diesem Fonds wird der laufende Abfertigungsbetrag auch ohne ausdrückliche Entscheidung des Arbeitnehmers (Stillschweigen) zugewiesen.
 
Für Arbeitnehmer mit Erstbeschäftigung vor dem 29. April 1993, die aber bei keinem Zusatzrentenfonds eingetragen sind, kann die laufende Abfertigung in voller Höhe ausdrücklich an eine zur Sammlung dieser Geldmittel befähigte Einrichtung eingezahlt werden, bzw. in der von den Kollektivverträgen oder -vereinbarungen vorgesehenen Höhe (sofern diese Vereinbarungen nicht die Einzahlung der Abfertigung vorsehen, im Wert von nicht weniger als 50% der Abfertigung selbst). In Ermangelung einer ausdrücklichen Entscheidung wird die laufende Abfertigung zur Gänze gemäß dem oben beschriebenen Verfahren der stillschweigenden Zuführung eingezahlt.

Arbeitnehmer, die bis zum 30. Mai 2007 keine Entscheidung treffen, erhalten ein weiteres Informationsschreiben mit detaillierten Informationen über die Zusatzrenteneinrichtung, an welche die Abfertigung ab 1. Juli gemäß dem Verfahren der stillschweigenden Zuführung eingezahlt wird.

Nur durch die Einzahlung der Abfertigungsbeträge an einen Zusatzrentenfonds entstehen weder dem Arbeitnehmer noch dem Arbeitgeber Beitragsverpflichtungen.

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