19.12.2006
Einzahlung der Abfertigung
Informationsschreiben gemäß Gvd N. 252/2005
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Gesetzes über die Reform der
Ergänzungsvorsorge muss jeder Arbeitnehmer ab 1. Januar 2007 und bis
spätestens 30. Juni 2007 entscheiden, was mit seinen laufenden
Abfertigungsbeträgen geschehen soll. Die bis 31. Dezember 2006
aufgelaufenen Abfertigungsbeträge bleiben weiterhin beim Betrieb und
werden aufgewertet und vom Arbeitgeber nach wie vor bei der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses an den Mitarbeiter ausgezahlt.
Ab 1. Januar 2007 und innerhalb 30. Juni 2007 muss der Arbeitnehmer
schriftlich erklären, für welche der beiden nachstehenden Möglichkeiten
er sich entscheidet:
_Einzahlung der laufenden Abfertigungsbeträge an die gesetzlich
vorgesehenen Zusatzrentenfonds: geschlossener Rentenfonds, offener
Rentenfonds, individueller Rentenplan im Rahmen einer
Lebensversicherung private Zusatzrente.
_Beibehaltung der laufenden Abfertigungsbeträge beim Betrieb. Im
Falle von Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten gehen die laufenden
Abfertigungsbeträge obligatorisch an den beim staatlichen Schatzamt
eingerichteten Fonds für die Auszahlung der Abfertigungen (Fondo per
lerogazione dei trattamenti di fine rapporto).
Wenn der Arbeitnehmer bis zum 30. Juni 2007 nichts mitteilt
(Stillschweigen), werden die laufenden Abfertigungsbeträge wie folgt
eingezahlt:
_an denjenigen Rentenfonds, der in den vom Betrieb angewendeten
Vereinbarungen oder Kollektivverträgen (auf gesamtstaatlicher,
territorialer oder betrieblicher Ebene) vorgesehen ist;
_im Falle von einer Mehrzahl von Rentenfonds wird die Abfertigung
an den Fonds eingezahlt, der mit betrieblichem Abkommen gewählt wurde
bzw. in Ermangelung an jenen Fonds, bei dem mehr Arbeitnehmer des
Betriebs eingetragen sind;
_in Ermangelung eines Rentenfonds gehen die laufenden
Abfertigungsbeträge an den beim INPS/NISF eingerichteten
Zusatzrentenfonds.
Für Arbeitnehmer mit Erstbeschäftigung vor dem 29. April 1993, die
bereits bei einem Zusatzrentenfonds eingetragen sind, gelten obige
Regeln nur mit Bezug auf den übrigen Abfertigungsanteil, der
ausdrücklich dem Zusatzrentenfonds zugewiesen werden kann, bei dem der
Arbeitnehmer bereits eingetragen ist. Diesem Fonds wird der laufende
Abfertigungsbetrag auch ohne ausdrückliche Entscheidung des
Arbeitnehmers (Stillschweigen) zugewiesen.
Für Arbeitnehmer mit Erstbeschäftigung vor dem 29. April 1993, die aber
bei keinem Zusatzrentenfonds eingetragen sind, kann die laufende
Abfertigung in voller Höhe ausdrücklich an eine zur Sammlung dieser
Geldmittel befähigte Einrichtung eingezahlt werden, bzw. in der von den
Kollektivverträgen oder -vereinbarungen vorgesehenen Höhe (sofern diese
Vereinbarungen nicht die Einzahlung der Abfertigung vorsehen, im Wert
von nicht weniger als 50% der Abfertigung selbst). In Ermangelung einer
ausdrücklichen Entscheidung wird die laufende Abfertigung zur Gänze
gemäß dem oben beschriebenen Verfahren der stillschweigenden Zuführung
eingezahlt.
Arbeitnehmer, die bis zum 30. Mai 2007 keine Entscheidung treffen,
erhalten ein weiteres Informationsschreiben mit detaillierten
Informationen über die Zusatzrenteneinrichtung, an welche die
Abfertigung ab 1. Juli gemäß dem Verfahren der stillschweigenden
Zuführung eingezahlt wird.
Nur durch die Einzahlung der Abfertigungsbeträge an einen
Zusatzrentenfonds entstehen weder dem Arbeitnehmer noch dem Arbeitgeber
Beitragsverpflichtungen.

